Anstehende Verhandlung vor dem BGH zum Amtshaftungsanspruch wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

Am kommenden Donnerstag verhandelt der zuständige III. Zivilsenat des BGH über einen Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt machte die Klägerin einen Anspruch gegen das Land Hessen geltend, da dieses in unwirksamer Weise von dessen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung für Mietbegrenzungen (auch bekannt als Mietpreisbremse) Gebrauch machte (Hessische Verordnung vom 17. November 2015 zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB).

§ 556d Abs. 2 BGB überlässt es den Landesregierungen Verordnungen über Wohngebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu erlassen und den Anstieg der Mietpreise zu puffern. In Gebrauch ihrer Ermächtigung sind die Länder dazu verpflichtet eine hinreichende Begründung darüber zu geben, warum das betreffende Wohngebiet als kritisch zu betrachten ist.

Die ursprüngliche Rechtsinhaberin mietete eine Wohnung in solch einem angespannten Wohnungsgebiet in Frankfurt am Main. Aus abgetretenem Recht nahm die Klägerin daraufhin die Vermieter in einem vorangegangenen Prozess auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete in Anspruch. Jedoch vergeblich – das Land Hessen kam seiner Begründungspflicht gem. § 556 Abs. 2 BGB nicht hinreichend nach.

Die Frage, die der BGH nun zu entscheiden hat ist die, ob das Land Hessen für die Rückzahlung aufkommen muss. Die bisherigen Instanzen verneinten dies. Amtshaftungsansprüche können grundsätzlich nicht durch gesetzgeberisch verursachte Nachteile entstehen, außer das betreffende Gesetz sei ein Maßnahmen- oder Einzelfallgesetz mit unmittelbarer Wirkung für den Dritten. Ebenfalls gäbe es kein Grundrecht auf ortsübliche Mieten. Das mit § 556 Abs. 2 BGB verfolgte Ziel sei sozialpolitisch und somit grundsätzlich nicht einklagbar.

Relevant dürfte die Beantwortung dieser Frage nicht nur für das Land Hessen sein, sondern auch für andere Ballungszentren, wie Berlin oder Hamburg. Das Urteil könnte wegweisend sein für Parteien beider Seiten, Mieter und Vermieter und insbesondere für die Landesregierungen und ihren Umgang mit steigenden Mietpreisen.