Zur Einbeziehung der VOB/B und Wirkung einer doppelten Schriftformklausel

In einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (26.07.2018, Az.: 12 U 11/17) wird klarstellt, dass die VOB/B nur dann wirksam in Verträge mit privaten Bauherrn einbezogen werden kann, sofern diese bei Vertragsabschluss Kenntnis vom Inhalt der VOB/B hatten oder ihnen die Gelegenheit eingeräumt wurde, von den Regelungen Kenntnis zu nehmen (etwa durch Aushändigung).

In dem entschiedenen Fall war zudem streitig, ob eine mündlich vereinbarte nachträgliche Vertragsänderung wirksam ist. Wie in vielen Verträgen üblich, vereinbarten die Parteien nämlich, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürften und dieses Formerfordernis nur schriftlich abbedungen werden könnte (sog. doppelte Schriftformklausel). Nach allgemeiner Rechtsprechung entfaltet eine solche Klausel allerdings dann keine allzu strenge Rechtswirkung, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde. So ordnet § 305b BGB an, dass Individualabreden Vorrang vor AGB haben. Dies gilt grundsätzlich auch für mündlich vereinbarte Vertragsänderungen.