Rund um allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) begegnen einem bei sämtlichen Alltagsgeschäften – kein Wunder, immerhin erleichtert das sog. „Kleingedruckte“ große wie kleine Käufe enorm.

Die Regelungen zum deutschen AGB-Recht sind in den §§ 305 ff. BGB zu finden. Per Gesetz definiert, handelt es sich bei AGB um alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sofern über einzelne Vertragsbedingungen verhandelt und dabei eine individuelle Regelung gefunden wird, liegt grundsätzlich keine AGB vor. Insoweit fehlt es an der Einseitigkeit.

Damit die Regelungen in den AGB auch im jeweiligen Geschäft gültig sind, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen. Zum einen müssen sie in den Vertrag einbezogen werden. Dies geschieht in der Regel durch einen ausdrücklichen Hinweis oder einen deutlichen Aushang. Sofern die Bestimmung in den AGB den Umständen nach so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht, wird sie auch dann kein Bestandteil des Vertrages, wenn auf sie hingewiesen wurde.

Zudem muss die AGB-Klausel auch der sogenannten Inhaltskontrolle standhalten. Das BGB hat in diesem Zusammenhang eine Vielzahl an Klauselverboten normiert, die entweder zur vollständigen Unwirksamkeit der Regelung führen oder eine Interessenabwägung in Gang setzen, unter der die Wirksamkeit der Klausel geprüft wird. Auch Bestimmungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich sind, halten der Inhaltskontrolle im Allgemeinen nicht stand. Bei AGB im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist die Inhaltskontrolle nicht derart umfassend – dennoch werden die Klauseln streng überprüft.