Rechtswidrige HOAI-Regelungen – Vorabentscheidungsersuchen des BGH

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli 2019 entschieden hat, dass die Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu Mindest- und Höchstsätzen unionswidrig sind, (weitere Details hier) hat der BGH im Rahmen eines laufenden Verfahrens ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vorgelegt, um diesem bestimmte Folgefragen aus der im Juli 2019 ergangenen Entscheidung zu stellen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer restlichen Vergütung aus einem im Jahre 2016 geschlossenen und mittlerweile gekündigten Ingenieursvertrag, welchen der Kläger im Juli 2017 auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI abrechnete. Gegen den daraus entstandenen und gerichtlich zugesprochenen Vergütungsanspruch wehrte sich die Beklagte erfolglos in mehreren Instanzen. Nun liegt der Fall dem BGH vor, welcher mit seinem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV Antwort auf die Frage ersucht, ob Art.15 I, II g) und III der Dienstleistungsrichtlinie in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass die Regelungen des § 7 HOAI nicht anwendbar sind, mit der Folge, dass eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam ist.

Sollte die Frage verneint werden, möchte der BGH wissen, ob in den verbindlichen Mindestsätzen für Planungs- und Überwachungsleistungen in § 7 HOAI ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV oder sonstiger unionsrechtlicher Grundsätze vorliegt. Sollte der EuGH einen solchen Verstoß annehmen, stellt der BGH weiter die Frage, ob in nationalen laufenden Verfahren § 7 HOAI zwischen Privatpersonen nicht mehr anwendbar ist.

Für etwaige Pauschalhonorarvereinbarungen würde die Anwendung des § 7 HOAI bedeuten, dass diese unwirksam wären und Parteien auf die Mindestsätze auf Grundlage der HOAI zurückgreifen müssten.

In seiner Pressemitteilung vom 14.05.2020 nimmt der BGH eine Einschätzung vor und spricht sich gegen eine unmittelbare Wirkung in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen des Art.15 der Dienstleistungsrichtlinie aus. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 HOAI lehnt er in dieser Einschätzung mit der Begründung ab, dass eine solche Auslegung nur dann möglich sei, wenn eine Norm überhaupt unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in dem Rahmen zulässt, welcher die Zweck- und Zielsetzung des Gesetzgebers nicht konterkariert. § 7 HOAI sei nach Ansicht des BGH in Bezug auf die Unwirksamkeit von unterhalb der verbindlichen Mindestsätze liegenden Honorarvereinbarungen jedoch eindeutig.

Da dies allerdings nur eine vorläufige Neigung des BGH ist, bleibt der Ausgang des Verfahrens und das Schicksal von Pauschalhonorarvereinbarungen vorerst offen.