Rechtswidrige HOAI-Regelungen – Wie es nun weiter geht

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 04.07.2019, Az.: C-377/17) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unwirksam sei. Konkret seien die Regelungen der HOAI zu Mindest- und Höchstsätzen für Planerhonorare mit dem EU-Recht unvereinbar.

Nachdem bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen diese Ansicht vertrat, war das Urteil keine Überraschung. Dennoch bleibt zu Recht die Frage offen, wie Architekten und Ingenieure in Zukunft ihre erbrachten Leistungen rechtssicher abrechnen können und was das Urteil für bereits geschlossene Verträge bedeutet.

Den Richtern des EuGHs stoßen insbesondere die Regelungen in § 7 der HOAI auf, nach denen die Vergütung für Architekten- und Ingenieursleistungen abhängig von den vorab einzuschätzenden Baukosten innerhalb von fest vorgegebenen Grenzen liegen muss. So verstießen diese Mindest- und Höchsthonorare gegen die Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie. Die Bundesrepublik Deutschland hatte versucht, die HOAI in ihrer derzeitigen Form mit dem Verbraucherschutz und der Qualitätssicherung von Planungsleistungen zu begründen.

Folge der Entscheidung ist nun, dass eine unionsrechtskonforme Neuregelung zur Vergütung geschaffen werden muss. Die gute Nachricht ist: bis dahin bleiben die bisherigen Normen der HOAI bestehen und anwendbar. Auch ist nicht zu erwarten, dass die HOAI gänzlich neu aufgesetzt wird. Immerhin sind zentrale Teile, etwa die Beschreibung des Planungsprozesses in den jeweiligen Leistungsphasen mit ihren Leistungsbildern weiterhin rechtmäßig.

Zudem muss man sich – zumindest wegen der Entscheidung des EuGHs – keine Sorgen um bereits bestehende Verträge machen, die auf den Preismechanismus der HOAI verweisen. Auch diese bleiben wirksam, wenn sich die Parteien auf die Anwendbarkeit der HOAI geeinigt hatten. Erbrachte und noch zu erbringende Planungsleistungen können daher auf dieser Grundlage abgerechnet werden.

Probleme können jedoch dann entstehen, wenn die Vergütung Gegenstand eines Rechtsstreits ist. So wird es von Architekten und Ingenieuren schwerlich zu vertreten sein, dass das vereinbarte Honorar, welches die Mindestsätze der HOAI unterschreite, rechtswidrig sei. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte über den Mindestsatz unterschreitende Honorarvereinbarungen entscheiden werden.

Da die Regelungen der HOAI zunächst noch Geltung haben, können private Auftraggeber und Auftragnehmer weiterhin vereinbaren, dass sich die Vergütung an der von der HOAI vorgegebenen Struktur orientieren soll. Das Urteil des EuGHs sollte jedoch zum Anlass genommen werden, die neu gewonnene Freiheit zu nutzen und beispielsweise ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Bei Planungsleistungen für Baukosten oberhalb von 25 Mio. Euro ist dies keine Neuheit.

Öffentliche Auftraggeber jedoch sollten im Rahmen geplanter Ausschreibungen bedenken, dass ein Angebotsausschluss, der damit begründet wird, dass der Angebotspreis unterhalb des von der HOAI festgelegten Mindestpreises liege, nicht rechtssicher sein könnte. Zudem sollte einem möglichen Preisverfall durch eine genaue Prüfung der Auskömmlichkeit entgegengewirkt werden.