Der zertifizierte Verwalter nach dem WEG – der Entwurf liegt vor

Seit der Modernisierung des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) (unser Beitrag vom 08.10.2020 – Update – Bundesrat stimmt der WEG-Reform zu – Carneades Legal) hat jede/r Wohnungseigentümer/in grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Gemeint ist ein Verwalter, der im Rahmen einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit verfügt. Dabei geht es insbesondere um rechtliche, kaufmännische und technische Kenntnisse.

Zur Sicherstellung einer bundesweit kongruenten Qualität der Zertifizierung sowie zur einheitlichen Regelung des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsgegenstände, liegt nun ein Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor. Damit hat das Bundesministerium von seiner Verordnungsermächtigung in §26a Absatz 2 WEG Gebrauch gemacht.

Folgende Regelungen sieht der Verordnungsentwurf insbesondere vor:

Für die Prüfungsabnahme zuständig ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen und nicht öffentlich sein.

Zu den Prüfungsinhalten sieht der Entwurf in Anlage 1 eine umfassende Auflistung der potenziellen Themen vor. Diese sind gegliedert in Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen. Die Prüfung reicht thematisch somit von Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich hin zu Grundlagen der Haustechnik und dem Mietrecht.

Überzeugt der Kandidat den Prüfungsausschuss mit seinen Kenntnissen, wird die Prüfung als „bestanden“ gewertet. Eine Abstufung der Kenntnisse im Sinne einer Notenskala ist nicht vorgesehen.

Interessant sind insbesondere die Ausnahmen von der Prüfungspflicht, welche Volljuristen, Immobilienkaufleute und erfolgreiche Absolventen eines Studiums mit immobilienrechtlichem Schwerpunkt durch Gleichstellung mit einem zertifizierten Verwalter privilegieren.

Spezielle Regelungen gelten für juristische Personen und Personengesellschaften. Diese Regelungen betreffen insbesondere Verwaltungsunternehmen. Diese dürfen die Bezeichnung führen, wenn alle Beschäftigten, die unmittelbar in der WEG-Verwaltung tätig sind die Prüfung bestanden haben. Hat nur (mindestens) die Hälfte der Betroffenen die Prüfung bestanden, reicht dies ebenfalls aus, sofern die andere Hälfte gleichgestellt ist, d.h. die Betroffenen Volljuristen, Immobilienkaufleuchte oder Absolventen im obigen Sinne sind.

Zu beachten ist, dass die seit 2018 geltende Fortbildungspflicht auch für den zertifizierten Verwalter gilt und diesbezüglich keine Änderungen vorgesehen sind.

Sollten Sie Interesse daran haben den Entwurf in seiner Originalfassung zu lesen, können Sie dies unter diesem Link tun: RefE_ZertVerwV.pdf; (bmjv.de)