Update – Bundesrat stimmt der WEG-Reform zu

Die WEG-Reform 2020 ist beschlossene Sache – der Bundesrat stimmte dem Gesetzesentwurf des Bundestages nach einer Sitzung am 09.10.2020 zu. Am 1.12.2020 sollen die neuen Regelungen in Kraft treten und das im Jahre 1951 erlassene und zuletzt im Jahre 2007 reformierte Gesetz entsprechend des Entwurfs geändert werden.

Originalartikel vom 8. Oktober 2020:

Am 09.10.2020 berät der Bundesrat über einen vom Bundestag erlassenen Entwurf zur Reformierung des Wohnungseigentümergesetzes (WEG), welches am 1.12.2020 in Kraft treten soll. Ziel des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des WEG ist es laut  Referentenentwurf  u.a. die Erreichung der Klimaziele zu fördern und der Alterung der deutschen Bevölkerung und dem damit verbundenen Bedarf nach barrierefreien Wohnungen entgegen zu kommen.

Dass es sich um eine umfangreiche Reform handelt, erkennt man bereits an der Länge des Entwurfs. Wer sich nicht durch zähe Änderungsvorschläge von Form- und Fristregelungen wälzen möchte, ist in dieser Meldung genau richtig gelandet. Was sind die interessanten Reformvorschläge?

Nachhaltigkeit

Mit Blick auf die Klimaziele und den fortschreitenden Ausbau der Elektromobilität reagiert das WEG mit §20, der jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch verleiht „angemessene bauliche Veränderungen“ zu verlangen – darunter solche, die dem Aufladen elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. §21 des Entwurfs sieht jedoch auch vor, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der die bauliche Maßnahme verlangt. Beschließen mehr als 2/3 der Stimmen und die Hälfte der Miteigentumsanteile den Bau der Ladestation, so tragen alle Eigentümer die Kosten. Ebenso verhält es sich, wenn die Kosten des Baus sich in einem angemessenen Zeitraum wieder amortisieren. Im Übrigen werden die Kosten im Verhältnis der Anteile derjenigen aufgeteilt, die für die bauliche Veränderung gestimmt haben. Da Eigentumswohnungen oftmals nicht von den Eigentümern selbst genutzt werden, sondern im Rahmen von Mietverhältnissen anderen überlassen werden, soll §554 BGB gleichlaufend vorsehen, dass der Mieter verlangen kann, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem gleichen Zweck dienen.

Digitalisierung

Dass Deutschland mit der Digitalisierung stark zurück hängt im Vergleich zu seinen europäischen Nachbarn ist kein Geheimnis. Umso erfreulicher, dass §20 des Entwurfs unter „angemessenen baulichen Veränderungen“ auch den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität vorsieht.
Ebenso soll §23 WEG dahingehend geändert werden, dass Online-Versammlungen nunmehr möglich sein sollen und sämtliche oder einzelne Rechte der Eigentümer im Wege elektronischer Kommunikation ausgeübt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass die vorher in einer Versammlung beschlossen werden muss.

Im Rahmen von Beschlussfassungen soll außerdem das Schriftform- zu einem Textformerfordernis reduziert werden. Für die Nichtjuristen unter uns (oder die, deren BGB AT Vorlesung schon eine Weile her ist): die Schriftform hat wesentlich höhere Anforderungen an die Erklärung als die Textform, insbesondere ist bei letzterer keine eigenhändige Unterschrift notwendig. Sie sehen – so ganz ohne Formvorschriften geht es doch nicht.

Fazit

In Anbetracht der wohl eher trägen Umsetzung der Klimaziele und der Digitalisierung in Deutschland sind diese Änderungen stark zu begrüßen. Für die unabsehbare Dauer der Corona Krise ist die Möglichkeit einer Online-Versammlung ebenfalls von Vorteil, denn: der Immobilienmarkt schläft nie.