Update – Bundesgerichtshof: keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

Wie bereits berichtet (s. Anstehende Verhandlung vor dem BGH zum Amtshaftungsanspruch wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung – Carneades Legal) fand am 21. Januar die Verhandlung zu der Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung statt.

Bei der allgemein bekannten „Mietpreisbremse“ räumt §556d BGB den Landesregierungen die Möglichkeit ein, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Rechtsverordnung zu erlassen, die eine mögliche Mietpreiserhöhung für Wohnraum auf max. 10% über den ortsüblichem Mietpreisniveau deckelt. Ob die Voraussetzungen eines angespannten Wohnungsmarktes vorliegen, müssen die Landesregierungen hinreichend begründen.

Die Begründungspflicht war im vorliegenden Sachverhalt Dreh- und Angelpunkt – die hessische Landesregierung kam dieser nämlich nicht nach mit der Folge der Unwirksamkeit der Mietpreisbremse. Es stellte sich somit die Frage, ob dies eine Amtshaftung der Landesregierung auslösen kann. Das Urteil vom 28.01. fiel zu Lasten der Klägerin negativ aus.

Der BGH stellt klar, dass der §839 Absatz 1 Satz 1 BGB eine Amtspflichtverletzung gegenüber einem „Dritten“ voraussetzt, d.h. die betreffende Amtspflicht muss zumindest auch dem Zweck dienen die Interessen des vermeintlich Geschädigten wahrzunehmen. Dies sei bei Gesetzen und Verordnungen in der Regel nicht der Fall, da diese abstrakt und generell wirken und Interessen der Allgemeinheit betreffen. Eine Ausnahme bestehe nur bei sog. Maßnahme- und Einzelfallgesetzen. Aufgrund des räumlich und persönlich weiten und nicht individuell beschränkbaren Geltungsraums einer Mietenbegrenzungsverordnung liege diese Ausnahme jedoch nicht vor.

Die Frage danach, ob eine grundrechtlich geschützte Position der Mieter betroffen sein könnte, lässt der BGH offen, denn: „Nicht jede Grundrechtsbeeinträchtigung durch staatliche Amtsträger führt zur Staatshaftung.“

Ein Verstoß gegen Art.2 I Absatz 1 GG löse in diesem Fall ebenfalls keine Schadensersatzpflicht des Amtsträgers aus. Würde man dies annehmen, würde die Zahl der Haftungsfälle ein nicht zumutbares Ausmaß annehmen. §839 BGB konkretisiert die Tatbestandsmerkmale für eine Haftung hinreichend und einschränkend. Andernfalls würde das Erfordernis des „Dritten“ völlig leerlaufen.

Ebenfalls verneint wurde eine Haftung wegen enttäuschten Vertrauens auf die Wirksamkeit der Verordnung. Der BGH stellt klar, dass solche Ansprüche nicht anerkannt sind und jedenfalls auch hier eine Drittbezogenheit vorliegen müsste.