Die angedachte Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung zu den Dieselfahrverboten und soll Rechtssicherheit schaffen. Der geplante neue § 40 Abs. 1a BImSchG regelt nämlich, dass Beschränkungen und Fahrverbote in Gebieten, in denen ein Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffoxide im Jahresmittel nicht überschritten werden, nicht erforderlich sind. Begründet wird diese Ergänzung […]

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