Kurzmeldung: BGH Urteil – Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen für Fitnessstudio

Ein am 04.05.2022 ergangenes Urteil des BGH dürfte für viele zahlende Mitglieder von Fitnessstudios einen Grund zur Freude darstellen. Der BGH entschied, dass der Betreiber eines Fitnessstudios die während pandemiebedingter behördlicher Schließung des Studios gezahlten Beiträge an das Mitglied erstatten muss.

Der BGH stützte den Rückerstattungsanspruch auf die §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB. Es sei dem beklagten Betreiber während der Schließung rechtlich unmöglich gewesen die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Der Beklagte konnte somit seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen mit der Folge, dass auch die Gegenleistungspflicht auf Zahlung der Beiträge entfiele. Die eigentlich nur vorübergehende Unmöglichkeit (der Vertrag hatte eine Laufzeit von 24 Monaten), sei einer dauernden gleichzustellen, da der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung für den Kläger nicht erreichbar sei. Diesem würde es nämlich auf eine regelmäßige Sportbetätigung ankommen, welche eine ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios voraussetze.

Der Beklagte setzte entgegen, dass eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB dahingehend vorzunehmen sei, dass das Mitglied die Zeit der Schließung gutgeschrieben bekäme. Dies lehnte der BGH mit Hinweis auf das Konkurrenzverhältnis zum § 275 BGB und zum Art. 240 § 5 EGBGB ab. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt seien, sei für § 313 BGB kein Anwendungsbereich eröffnet. Weiterhin habe der Gesetzgeber die Folgen der Pandemie für kulturelle und freizeitgestaltende Einrichtungen gesehen und mit u.a. der vorübergehenden Regelung des Art. 240 § 5 EGBGB entsprechende Maßnahmen ergriffen. Auch diese Vorschrift sei vorrangig anwendbar. Nach dieser Vorschrift kann statt einer Erstattung ein Gutschein ausgestellt werden.

Zuvor hatten andere Instanzen für vergleichbare Fälle eine Anpassung gem. § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorgesehen. Das Urteil des BGH dürfte somit für eine klarere Rechtslage im Bereich der COVID-19 bedingter Rechtsprechung sorgen.