Auswirkungen der EU-Taxonomie auf die Immobilienwirtschaft

Bisher war nicht konkret geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Geldanlage als klimafreundlich einzustufen ist. Nun hat die Europäische Kommission am 21. April 2021 den sogenannten ersten delegierten Rechtsakt zu der seit 12. Juli 2020 geltenden Taxonomie-Verordnung im Hinblick auf die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel veröffentlicht. Dieser enthält technische Bewertungskriterien zur Bestimmung, wann eine Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Für Immobilien sind Unterkategorien mit konkreten Vorgaben beispielsweise für den Neubau oder die Renovierung von Gebäuden vorgesehen.

Sofern das Europaparlament und der Rat zustimmen, gelten diese Regelungen ab dem 01. Januar 2022. Weitere Pflichten zu den übrigen Umweltzielen der Taxonomie-Verordnung (Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasserressourcen, Vermeidung von Umweltverschmutzung etc.) sollen bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. Die Verordnung soll das Ziel der europaweiten Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 fördern. Bei der Umsetzung des sogenannten „Green Deal“ nimmt der Finanzsektor daher eine wichtige Rolle ein.

Die Taxonomie-Verordnung gehört zum Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem und legt verbindlich fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig gilt. Der Aktionsplan resultiert aus dem Pariser Klimaabkommen vom 04. November 2016 und wurde im März 2018 veröffentlicht. Die Verordnung richtet sich mit ihren Festlegungen von Nachhaltigkeitsanforderungen an Finanzmarktteilnehmer. Durch die Einführung eines einheitlichen Begriffsverständnisses soll der Gefahr des sogenannten „Green Washing“ entgegengewirkt werden.

Bereits am 10. März 2021 ist die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) (auch Offenlegungsvereinbarung genannt) im Rahmen des Aktionsplans in Kraft getreten. Die darin enthaltene Pflicht zum Reporting von Nachhaltigkeitskriterien richtet sich an Unternehmen, die der EU-Richtlinie 2014/95/EU (bekannt als CSR-Richtlinie) unterliegen und zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind. Im Zuge dessen müssen Angaben zur ökologischen Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeit veröffentlicht werden. Hiervon sind unter anderem Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) betroffen. So soll für Anleger Transparenz über die Folgen ihrer Investitionen für Klima, Soziales und Unternehmensführung geschaffen werden. Eine Konkretisierung der erweiterten Publizitätspflichten wird bis zum 01. Juni 2021 erwartet.

Auch wenn in den direkten Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung nur Marktteilnehmer fallen, die Finanzprodukte in der EU anbieten, oder Unternehmen, die der der CSR-Richtlinie unterliegen, ist die gesamte Immobilienwirtschaft doch mittelbar von den geltenden Offenlegungs- und Transparenzpflichten betroffen. Immobilieneigentümern und Projektentwicklern soll so der Zugang zu nachhaltigen Finanzprodukten ermöglicht werden. Es ist zu erwarten, dass Immobilien, die den Anforderungen der Taxonomie nicht entsprechen, zukünftig weniger stark am Markt nachgefragt werden. Hierzu wird auch beitragen, dass die Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) mittelfristig verschärft werden sollen. Es könnte somit zu signifikanten Preisunterschieden zwischen energieeffizienten und nicht energieeffizienten Gebäuden kommen. Die noch zu erwartenden Konkretisierungen sollten demnach im Blick behalten werden, da sich die Nachhaltigkeitskriterien zu wertbildenden Faktoren entwickeln.