Vorsicht bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen

Vertragsstrafen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind immer ein schwieriges Thema. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied hierzu kürzlich, dass eine recht differenzierte Klausel zu Vertragsstrafen insgesamt unwirksam ist.

Der Entscheidung voraus gegangen war eine Streitigkeit rund um Sanitär- und Heizungsarbeiten. Der Auftraggeber beauftragte solche im Rahmen eines Neubauvorhabens gegen eine Vergütung in Höhe von 220.000 €. Zur Abwicklung des Projekts hatten die Parteien verbindliche Zwischenfristen und einen Gesamtfertigstellungstermin vereinbart.

In dem von dem Auftraggeber vorformulierten Vertragstext war eine Klausel zu finden, die eine Vertragsstrafe zulasten des Auftragnehmers in Höhe von 0,2 % der Netto-Schlussrechnungssumme pro Tag für den Fall einer schuldhaften Überschreitung der Fristen vorsah. Die Vertragsstrafe wurde dabei auf maximal 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme begrenzt. In dem Vertrag wurden die Zwischenfristen sowie der Fertigstellungstermin nicht benannt, sondern auf den vereinbarten Bauzeitenplan verwiesen.

Nach Abschluss der Arbeiten erstellt der Auftragnehmer die Schlussrechnung und fordert mit dieser einen offenen Restwerklohn in Höhe von etwa 66.000 €. Der Auftraggeber berief sich auf eine Aufrechnung mit einem Anspruch aufgrund einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.300 €. Er begründete dies damit, dass der Auftragnehmer einige Zwischenfristen und auch den Gesamtfertigstellungstermin überschritten hätte. Hiermit hatte er jedoch keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der Auftragnehmer keine Vertragsstrafe zahlen müsse, da die entsprechende vertragliche Regelung unwirksam sei. Zum einen begründen die Richter ihre Entscheidung damit, dass die Vertragsstrafenregelung den Auftragnehmer bezogen auf die Überschreitung der Zwischenfristen unangemessen benachteilige, weil für ihre Berechnung auf die Netto-Schlussrechnungssumme abgestellt werde und nicht – wie es anerkanntermaßen zulässig wäre – auf den Wert der zum Ablauf der Zwischenfrist tatsächlich rückständigen Werkleistung. Schließlich wäre auf diese Weise die vereinbarte Höchststrafe bereits nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum bewirkt und kein angemessenes Gleichgewicht der Interessen beider Parteien gewahrt.

Zudem meint das Oberlandesgericht, dass die vertragliche Klausel zu Unrecht eine Anhäufung der Tagessätze zulasse. Angenommen, es würden Vertragsstrafen anfallen, die durch die Überschreitung mehrerer aufeinanderfolgender Fristen entstanden sind, so würde durch die Addition der – in einzelner Höhe möglicher Weise rechtmäßigen – Tagessätze ein unangemessen hoher Betrag entstehen. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich die Verzögerung einer frühen Zwischenfrist auf die späteren Fristen auswirke und somit – ohne dass eine neue schuldhafte Verzögerungshandlung stattgefunden hat – weitere Vertragsstrafen fällig würden. Eine anfängliche Verzögerung von beispielsweise zehn Tagen könne daher – je nachdem wie viele Zwischenfristen vereinbart wurden – Vertragsstrafen in dreifacher Höhe auslösen, auch wenn das Projekt insgesamt nur um zehn Tage verzögert wurde.

Die Klausel sei schließlich insgesamt, also auch bezogen auf die Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist, unwirksam, da sie als einheitliche Regelung zu verstehen und eine Trennung nicht möglich sei. Eine Eigenständigkeit der Regelung in Bezug auf die letzte Frist wäre nur dann anzunehmen, wenn inhaltlich, optisch und sprachlich eine Trennung möglich sei. Dies verneinte das Oberlandesgericht, da bereits durch den einheitlichen Verweis auf den Bauzeitplan eine getrennte Beurteilung nicht möglich sei.