Die Förderung nach dem EEG ist keine staatliche Beihilfe

Nachdem Deutschland vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) im Jahr 2016 noch scheiterte, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) als zweite Instanz mit dem Urteil vom 28.03.2019 (Az. C-405/16 P) die Forderung der EU-Kommission in Höhe von 30 Millionen Euro für unrechtmäßig. Damit steht nun fest: Die mit dem EEG erwirtschafteten Gelder stellen keine staatliche Beihilfe dar.

Konkret ging es in dem Verfahren um das Erneuerbare-Energien-Gesetz aus dem Jahr 2012 (EEG 2012). Hierin wurde eine Förderregelung festgelegt, nach der Unternehmen, die Strom unter anderem aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, ein höherer Preis als der sonst übliche Marktpreis garantiert wurde. Durch diese sogenannte EEG-Umlage sollte der Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt werden. Vorgesehen war, dass die Stromanbieter diese Förderung finanzieren. In der Praxis wurden die höheren Kosten jedoch auf die Endkunden übertragen. Neben diesem Umlagemechanismus gewährte das EEG 2012 Unternehmen, die durch ihr energieintensives Geschäft viel Strom verbrauchten, Preisnachlässe.

Die EU-Kommission, die unter anderem für das europäische Beihilfenrecht zuständig ist, wertete das Förderinstrument und die Ausgleichsregelung für Großverbraucher nach dem EEG 2012 als staatliche Beihilfe. Damit hätten die Regelungen des EEG 2012 den von der Kommission festgelegten Vorgaben entsprechen und zuvor genehmigt werden müssen. Zwar erklärte die EU-Kommission die Regelungen weitestgehend für zulässig – forderte Ende 2014 dennoch eine Summe von 30 Millionen von der Bundesrepublik für die Preisvorteile, die der stromintensiven Industrie im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung gewährt wurden.

Deutschland klagte hiergegen und unterlag zunächst vor dem EuG. Vor dem EuGH hatte die Bundesregierung nun aber Erfolg, sodass der Beschluss der EU-Kommission aufgehoben wurde. Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die durch die EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder keine staatlichen Mittel seien. Finanzielle Vergünstigung stellen nämlich nur dann eine Beihilfe dar, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und damit dem Staat auch zurechenbar sind. Auch wenn die Regelungen (bzw. deren Folgen) des EEG 2012 durchaus dem Staat zurechenbar seien, stammen zumindest die Gelder weder unmittelbar noch mittelbar aus staatlichen Mitteln.

So beruht das EEG auf einem Umlagemechanismus. Die Netzbetreiber fordern von den Erzeugern mehr Geld für auszuliefernde Strommengen, wodurch die Marktprämie für erneuerbare Energien finanziert wird. Damit habe der Staat keine Verfügungsgewalt über die Gelder. Auf der anderen Seite seien die Preisvorteile für Großverbraucher keine staatliche Beihilfe, da hier eben keine staatliche Mittel eingesetzt würden.