Vorsicht bei der Nutzung von Mindestpunktzahlen bei der Bewertung von Angeboten

Häufig nutzen öffentliche Auftraggeber in ihren Vergabeunterlagen eine Mindestpunktzahl, die für die Beurteilung, ob die aufgestellten Qualitätskriterien erreicht wurden, maßgeblich ist. Wegen der herausragenden Bedeutung dieser Mindestpunktzahlen – immerhin entscheidet ihr Erreichen über den Angebotsausschluss – muss auf die Einhaltung der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung besonders geachtet werden.

Die Vergabekammer in München (VK Südbayern, Beschluss vom 21.12.2018, Z 3 – 3 – 3194 – 1 – 32 – 09 / 18) entschied dies kürzlich im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags, der Aufsichts- und Bewachungsdienste für Museen zum Gegenstand hatte. In den Vergabeunterlagen war unter anderem festgelegt, dass die Zuschlagskriterien durch eine Punktzahl bewertet werden. Die maximale Punktzahl sollte dabei das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis nach der jeweiligen Wertung erhalten. Angebote, deren Preis bis zu 50% über dem niedrigsten Angebotspreis lagen, sollten entsprechend der jeweiligen Preisdifferenz Punktabzüge erhalten. Zudem behielt sich der Auftraggeber vor, solche Angebote auszuschließen, die in einem der aufgestellten Kriterien 0, 1 oder 2 Punkten erhielten.

Die Antragsgegnerin reichte ein Angebot ein, erhielt jedoch nicht den Zuschlag. Begründet wurde dies damit, dass sie unter anderem nicht das niedrigste Angebot abgegeben hätte, sodass es zu Punktabzügen gekommen sei. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin an die Vergabekammer Bayern und rügte unter anderem, dass die Bewertungs- und Zuschlagskriterien nicht transparent gewesen seien, da unter anderem die konkrete Formel für die Umrechnung des Preises in Punkte nicht bekanntgegeben wurde. Zudem sei es für die Bieter nicht erkennbar gewesen, in welchen Fällen es zu einem Ausschluss aufgrund einer zu niedrigen Punktezahl kommen werde.

Die Vergabekammer kam zu dem Ergebnis, dass die vorbehaltene Ausschlussmöglichkeit eines Angebots im Falle der Bewertung mit 0-2 Punkten in der hier vorliegenden Form gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Bewertung der Angebote an sich sei jedoch nachvollziehbar und nicht weiter zu beanstanden.

Das Transparenzgebot sichere, so die Richter, dass die Entscheidungsspielräume für die Zuschlagserteilung nicht willkürlich genutzt werden. Daher sei es notwendig, vorab festzulegen, ob das Nichterreichen einer Mindestpunktzahl zum Ausschluss eines Angebots führe. Wird eine derart gravierende Rechtsfolge (ein Angebotsausschluss) an das Erreichen von Mindestpunkten geknüpft, müsse für jeden Bieter eindeutig klar erkennbar sein, ob sein Angebot ausgeschlossen werde, wenn er die Mindestpunktzahl nicht erreiche. Dies sei hier erfolgt. Notwendig sei nicht, dass eine mathematisch dargestellte Umrechnungsformel offengelegt werde. Ausreichend sei es, wenn den Bietern mitgeteilt wird, nach welcher Methode der Angebotspreis in eine bestimmte Punktzahl umgerechnet werde.