Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte äußert sich zum Umweltschutz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg – nicht zu verwechseln mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Sitz in Luxemburg – befasst sich im Grunde mit der Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Teil dieser Konvention ist unter anderem das durch Art. 8 gesicherte Recht eines jeden auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Menschenrecht sah der EGMR im vorliegenden Fall verletzt, da der Staat Italien es unterlassen hatte, Anwohner vor den gesundheitsschädlichen Emissionen eines Stahlwerkes ausreichend zu schützen.

Konkret war es so, dass ein Stahlwerk in Süditalien Emissionen ausstieß, die deutlich oberhalb der einschlägigen Industrieemissionsrichtlinie lagen. Nachweislich kam es deshalb zu Gesundheitsschäden der Anwohner. Italien als Mitgliedsstaat der EMRK wäre verpflichtet gewesen, die Einhaltung der Grenzwerte durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen. Nachdem zunächst bereits der EuGH in dieser Sache tätig wurde, wurde Italien nun auch vom EGMR verurteilt.

Teil der Entscheidung sind keine konkreten Maßnahmen, wie etwa die Anordnung der Stilllegung des Stahlwerkes. Vielmehr ist jetzt der Europarat gefragt, notwendige Handlungen festzulegen.