Nachträgliche Nennung eines Nachunternehmers als unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen

Wie wichtig die Vollständigkeit von Vergabeunterlagen ist, zeigt eine Entscheidung der Vergabekammer Sachsen-Anhalt (vom 07.08.2018; Az.: 3 VK LSA 46/18). Im Angebot fehlende, aber zwingende Angaben zu den Leistungen eines Nachunternehmers könnten nicht nachgeholt werden. Ein Nachreichen der Unterlagen bewirke eine Änderung der Vergabeunterlagen und führe letztlich zum Ausschluss des Bieters. Im vorliegenden Fall war im Rahmen der Ausschreibung der Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durch Eintrag in eine Präqualifikationsliste, durch Eigenerklärung und mittels weiterer Nachweise zu führen. Zudem war vorgegeben, Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen und die Nachunternehmer an sich mit Angebotsabgabe zu benennen. Als der Auftraggeber die fehlenden Unterlagen zum Nachweis der Eignung bestimmter Ausführungsarbeiten nachforderte, erklärte der Bieter, dass diese Leistungen durch Nachunternehmer erbracht würden. Daraufhin teilte der Auftraggeber dem Bieter mit, dass sein Angebot ausgeschlossen werde, da es unzulässige Änderungen der Vergabeunterlagen enthalte. Der entsprechenden Rüge gegen den Ausschluss wurde von der Vergabekammer nicht abgeholfen. Bei fehlender fachlicher Qualifikation für bestimmte Leistungen hätte der Bieter nämlich bereits bei Abgabe des Angebots einen geeigneten Nachunternehmer benennen müssen. Die nachträgliche Nennung dieser stellt eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zum zwingenden Ausschluss gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A führe.