Zum Umfang einer funktionalen Leistungsbeschreibung

Welche Arbeiten konkret von einer funktionalen Leistungsbeschreibung erfasst sind und in welchen Fällen eine zusätzliche Vereinbarung notwendig wird, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht gibt mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (vom 21.11.2018, Az.: 4 U 19/18) jedoch einige Hilfestellung. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang stets die Leistungsbeschreibung. Gegebenenfalls sei der Leistungsumfang durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, notfalls helfe auch das gesamte Vertragswerk sowie dessen Begleitumstände weiter. War den Vertragsparteien etwa bei Abschluss des Vertrages ein wesentlicher Umstand bekannt, sei dieser bei der Auslegung des Inhalts der Leistungsbeschreibung auch dann heranzuziehen, wenn er nicht ausdrücklicher Bestandteil ist. Gleiches gilt im Umkehrschluss, wenn bestimmte Umstände beiden Parteien zunächst unbekannt waren und erst im Laufe der Ausführung der Arbeiten erkennbar werden. Im vorliegenden Fall beeinflusste auch die vertragliche Regelung, wonach Nachträge zum Pauschalfestpreisvertrag ausgeschlossen seien, nicht den Anspruch auf die weitergehende Vergütung. So führt das OLG aus, dass an einen derart umfassenden Ausschluss strenge Anforderungen zu stellen seien. In der vorliegenden Konstellation umfasste der Ausschluss lediglich solche Nachträge, die der Unternehmer in den vereinbarten Preis hätte einkalkulieren können und müssen. Diese Einschränkungen wären anzunehmen, da der Ausschluss von Nachträgen an die allseitige und umfangreiche Information auf der Baustelle geknüpft gewesen sei.