Interessenkollision bei Beratern auf Auftraggeber- und Bieterseite

Ein Vergabeverfahren habe dann wieder von vorne zu beginnen, wenn in der Person eines energiewirtschaftlichen Beraters des Auftraggebers ein Interessenkonflikt vorliegt. Ein derartiger Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, wenn ein finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Vergabeverfahren besteht, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Das Vergaberecht ist in diesem Zusammenhang recht streng. Ein derartiger Interessenskonflikt wird beispielsweise vermutet, wenn ein Mitarbeiter oder Berater des öffentlichen Auftraggebers einen Bewerber oder Bieter berät oder sonst unterstützt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 SektVO).

In dem vorliegend entschiedenen Fall (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018, Az.: 15 Verg 6/18; 15 Verg 5/18) hat der Berater den Auftraggeber sowohl im Vergabeverfahren als auch die an der Angebotsabgabe beteiligte Muttergesellschaft eines Bieters in einem während des Vergabeverfahrens anhängigen Rechtsstreit gegen einen weiteren Bieter unterstützt. Die Interessen von einem Bieter und seiner Muttergesellschaft seien im Vergabeverfahren vorliegend gleich zu behandeln. So habe die Muttergesellschaft im Namen und in Vertretung des Bieters den Teilnahmeantrag und das Angebot eingereicht sowie den Schriftverkehr mit dem Auftraggeber geführt. Der Berater sei dadurch am Vergabeverfahren beteiligt gewesen, dass er die Zuschlagsentscheidung vorbereitet habe, indem er u.a. die Bieterangaben im wirtschaftlichen Bereich ausgewertet habe. Für die Muttergesellschaft des Bieters trat er währenddessen u.a. vor dem Landgericht als Verfahrensbevollmächtigter auf. Auch wenn es sich grundsätzlich um unterschiedliche Beratungsgegenstände handele, sei ein vermuteter Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen. Entscheidend sei vorliegend, dass nicht festgestellt werden könne, dass auf keinen Fall ein persönliches Interesse seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könne. Die bloße Möglichkeit begründe einen Interessenkonflikt in ausreichender Weise.