13. Novelle zum BImSchG

Die angedachte Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung zu den Dieselfahrverboten und soll Rechtssicherheit schaffen. Der geplante neue § 40 Abs. 1a BImSchG regelt nämlich, dass Beschränkungen und Fahrverbote in Gebieten, in denen ein Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffoxide im Jahresmittel nicht überschritten werden, nicht erforderlich sind. Begründet wird diese Ergänzung damit, dass in derartigen Gebieten Verkehrsbeschränkungen- oder Verbote in der Regel unverhältnismäßig sein würden. Zudem sei davon auszugehen, dass Deutschland die von der EU-rechtlich vorgesehenen Grenzwerte für Stickoxide mit Hilfe der bereits erlassenen Maßnahmen – auch ohne Fahrverbote – einhalten werde. Ebenso aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sollen Fahrzeuge mit geringen Stickstoffemissionen (Euro 4-, 5-Fahrzeuge mit weniger als 270 Mikrogramm pro Kilometer Ausstoß sowie Euro 6-Fahrzeuge) von Verkehrsbeschränkungen und Fahrverboten ausgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf in dieser Form erlassen wird.