Wasserstoffwirtschaft Aktuell: Bundeskabinett beschließt Änderung des EnWG

Der rechtliche und regulatorische Rahmen zum Ausbau der Wasserwirtschaft wurde nun erweitert. Am 24. Mai 2023 hat das Bundeskabinett mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neue Regelungen eines zukünftigen „Wasserstoff-Kernnetzes“ in Deutschland beschlossen. Damit verbunden ist auch, dass von einer zuvor diskutierten nationalen Wasserstoffgesellschaft Abstand genommen wurde.

„Ziel ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren und ausbaufähigen Wasserstoff-Kernnetzes, das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden“, heißt es in der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 230/23).

Bei der jetzigen Novellierung wurde das EnWG dahingehend geändert, dass ein „Wasserstoff-Kernnetz” gesetzlich definiert wurde. Das Wasserstoff-Kernnetz umfasst in der ersten Stufe wichtige Wasserstoff-Infrastrukturen, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen. Das Wasserstoff-Kernnetz ist innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung von den Betreibern von Ferngasnetzen der BNetzA durch einen gemeinsamen Antrag vorzulegen (§ 28r Abs. 2 EnWG-E). Wesentliche Teile des neuen Netzes sollen aus umgewidmeten Erdgasleitungen bestehen. Die Betreiber der Erdgasnetze hatten bereits entsprechende Pläne vor etwa drei Jahren vorgestellt.

Nach Angaben des BMWK soll hieran anschließend eine „breite Konsultation der Öffentlichkeit, der Länder und verschiedener Marktteilnehmer“ über den Netzentwicklungsplan stattfinden.

Die endgültige Ausgestaltung des Netzes unterliegt der Genehmigung der BNetzA. Sind die Voraussetzungen des neuen § 28r EnWG-E erfüllt, ist die BNetzA verpflichtet, das Wasserstoff-Kernnetz innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung zu genehmigen, gem. § 28r Abs. 8 S. 1, 2 EnWG-E. Das Kernnetz ist damit ein gesetzlich priorisiertes Vorhaben mit zügigen Genehmigungsprozeduren.

Ausblick: Offen bleibt weiterhin die große Frage der genauen Ausgestaltung und Länge des Wasserstoff-Kernnetzes. „Eine Unterdimensionierung des Kernnetzes mit Blick auf die Leitungslänge und / oder die Transportkapazität ist in jedem Fall zu vermeiden, da hierdurch eine kostspielige nachträgliche Verstärkung des Kernnetzes notwendig würde“, so zum Beispiel der BDEW in seiner Stellungnahme zum Wasserstoff-Kernnetz vom 15. Mai 2023. „Daher sollten nach Ansicht des BDEW für die Auslegung des Kernnetzes über die bereits heute gesicherten Mengen und -Bedarfe hinaus auch absehbar zu transportierende Wasserstoffmengen berücksichtigt werden“, heißt es hierin weiter.