Teil 2: Hamburger Senat beschließt „Umwandlungsverbot“

Wie wir bereits im Oktober berichtet hatten, wurde mit dem Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetzes („Gesetz zur Mobilisierung von Bauland“) das „Umwandlungsverbot“ im § 250 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Dabei gilt das Verbot nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ob ein solches Gebiet vorliegt, muss von den jeweiligen Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden. Mit der „Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohneigentum nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB“ vom 02. November 2021 hat der Hamburger Senat dies nunmehr beschlossen. Somit ist in Zukunft in ganz Hamburg für die Umwandlung von Miet- in Wohnungseigentum in allen Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten eine Genehmigung erforderlich.

Für eine Genehmigung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • die Umwandlung erfolgt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, um etwa eine Erbengemeinschaft aufzulösen oder den Nachlass auf die Miterben zu verteilen, oder
  • die Eigentümer wollen die Wohnungen zur eigenen Nutzung an Familienangehörige verkaufen, oder
  • mindestens zwei Drittel der Wohnungen werden an die aktuellen Mieter veräußert.

Sofern keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, ist eine Umwandlung nicht möglich. Die Genehmigungspflicht gilt zunächst bis zum 31.12.2025. Damit ist Hamburg nach Berlin das zweite Bundesland, welches von der Verordnungsermächtigung des § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB Gebrauch macht und ein „Umwandlungsverbot“ für das gesamte Stadtgebiet einführt.