Windenergie: Kein „Vetorecht“ für Gemeinden in Schleswig-Holstein

Die Volksinitiative „Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind“ verstößt gegen das Rechtsstaatsgebot und damit gegen Art. 48 Abs. 1 S. 2 der Landesverfassung von Schleswig-Holstein.

Gefordert wurde von der Volksinitiative, dass keine Flächen für die Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Windenergie vorgesehen werden dürfen, wenn sich die betroffene Gemeinde dagegen ausspricht und es andere passenden Flächen gibt. Dies sollte in das Landesplanungsgesetz aufgenommen werden. Nachdem der Schleswig-Holsteinische Landtag diesen Vorschlag aus juristischen Gründen bereits zurückgewiesen hatte, erhob die Volksinitiative Klage.

Diese lehnte das Landesverfassungsgericht nunmehr mit dem Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip ab. (Az. LverfG 1/18) Nach diesem Prinzip bedarf es einer gerechten Abwägung der von einer öffentlichen Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen. Die von der Volksinitiative vorgesehene Regelung würde jedoch von vornherein verhindern, dass eine solche Abwägung durch die Landesplanungsbehörde stattfindet. Letztendlich müssen Belange der Gemeinden zwar berücksichtigt werden. Diese dürfen aber nicht von vornherein das entscheidende Kriterium sein.