Urteil des Kammergerichts – Corona bedingte Schließung von beiden Parteien zu tragen

Wie aus einer Pressemitteilung vom 16.04.2021 hervorgeht, hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin in seinem Berufungsurteil vom 01.04.2021 entschieden, dass die Gewerbemiete aufgrund einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung um 50% herabzusetzen sei. Rechtliche Grundlage hierfür ist §313 BGB.

Der Eigentümer der Gewerbefläche, welche vom Mieter als Spielhalle genutzt wurde, forderte diesen zur Zahlung der Restmiete für die Monate April und Mai 2020 auf. Aufgrund der Schließungen und der damit wegfallenden Nutzungsmöglichkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck, weigerte der Mieter sich den vollen Mietzins zu zahlen.

Der Zivilsenat betonte in seiner Entscheidung, dass zur Geschäftsgrundlage auch die Vorstellung der Vertragsparteien gehöre, dass es zu einer pandemiebedingten Nutzungsuntersagung während der Dauer der Vertragslaufzeit nicht kommen werde. Es seien somit schwerwiegende Änderungen der vorgestellten Umstände eingetreten. Das tatsächliche Element des §313 BGB sei hiermit erfüllt. Ebenfalls geht das Kammergericht davon aus, dass die Beteiligten den Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderung so nicht geschlossen hätten und eine Mietminderung für den betreffenden Zeitraum vereinbart hätten.

Da es sich bei einer Pandemie nicht um ein „normales“ Risiko handle, könnte dieses grundsätzlich keiner der Parteien allein zugerechnet werden. Eine solidarische Teilung sei angemessen. Diese setze außerdem keine konkret nachzuweisende Existenzminderung des Mieters voraus. Es reichen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „unter Umständen existenziell bedeutsame Folgen“.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig; es kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Angesichts der Uneinigkeit verschiedener Oberlandesgerichte (s. unsere Beiträge: Das Corona Virus und sein Rattenschwanz – Carneades Legal; Modekette muss Miete für April 2020 nachzahlen – weiterhin Uneinigkeit vor den Gerichten – Carneades Legal), wird ein höchstrichterliches Urteil vielerseits mit Spannung erwartet.