Geplante Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Verkehrssektor bis 2030

Das Bundeskabinett hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, welche die Anhebung des Anteils der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 auf 28 Prozent zum Gegenstand hat. Der Vorschlag kam von Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD). In den vergangenen Jahren lag der Anteil an erneuerbaren Energiequellen im Verkehrssektor lediglich zwischen fünf und sechs Prozent.

Mit dem neu gesteckten Ziel soll die EU-Vorgabe von mindestens 14 Prozent, welche die EU-Richtlinie für erneuerbare Energien im Verkehr (RED II) vorsieht, deutlich übertroffen werden. In Deutschland werden die EU-Vorgaben bereits durch die sog. Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Quote) im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erfüllt. Die THG-Quote hat seit 2015 die Verminderung des CO2-Ausstoßes von Kraftstoffen zum Ziel und verpflichtet Mineralölunternehmen dazu, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe bis zum Jahr 2030 schrittweise um 22 Prozent zu senken. Dazu kann klimafreundliche Energie wie grüner Wasserstoff oder Biokraftstoffe eingesetzt werden.

Die Gesetzesänderung enthält neben Anreizen für grünen Wasserstoff, dem Ausbau von Ladesäulen oder Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe auch das Ende von Biokraftstoffen aus Palmöl ab 2026. Insbesondere wegen des Mangels an Produktionskapazitäten soll grüner Wasserstoff jedoch erst dort eingesetzt werden, wo die Nutzung effizienterer klimafreundlicher Alternativen nicht in Betracht kommt. Auch im Flugverkehr wird zukünftig ein Mindestanteil an strombasiertem Kerosin aus erneuerbaren Energien eingeführt. Bis 2030 soll dieser Anteil mindestens zwei Prozent ausmachen.

Kritisiert wird, dass insbesondere der Palmöl-Ausstieg deutlich früher erfolgen müsse. Deutschland hinke hierbei mit dem geplanten Ausstieg im Jahr 2026 anderen EU-Mitgliedsstaaten hinterher.  Außerdem sei der Fokus nicht auf die Biokraftstoffe zu legen, da diese mehr CO2 als Diesel und Benzin verursachen würden. Etwaige Nachbesserungen der Novellierung bleiben demnach abzuwarten.

Der vorliegende Gesetzesentwurf muss nunmehr vom Bundestag beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend seine Zustimmung erteilen.