Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat der Bundestag die nunmehr siebente Änderung des EEG verabschiedet, welche bereits am 01.01.2021 in Kraft trat. Die Novelle soll die Erreichung der deutschen und der EU-Klimaziele vorantreiben. So soll mit der Energiewende bis 2030 65 Prozent des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen und die Treibhausgasneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden. Letzteres wurde mit der Reform erstmalig gesetzlich verankert.

Wesentliche Änderungen betreffen etwa die installierte Leistung bei der Windkraft. Diese soll bis 2030 71 Gigawatt erreichen. Im Jahr 2019 lag die installierte Leistung noch bei etwa 54 Gigawatt. Auch wurden die Regeln der EEG-Umlage angepasst. Bei der Windenergie an Land wurde eine Vorschrift zur finanziellen Beteiligung der Kommunen eingeführt. Im Übrigen werden Altanlagen für Windkraft und Photovoltaik nun über eine geringe Anschlussförderung berücksichtigt.  Bei den Photovoltaik-Dachanlagen und Mieterstromprojekten sind erleichterte und attraktivere Förderbedingungen vorgesehen.

Angepasst wurde u. a. auch die Regelung des Eigenverbrauchs für Privaterzeuger von Solarstrom. Anlagen bis maximal 30 Kilowatt sind ab sofort umlagefrei. Die Grenze lag vorher bei 10 Kilowatt. Eine Befreiung von der EEG-Umlage ist auch für die Herstellung von sog. „grünem Wasserstoff“ vorgesehen.

Fraglich ist, ob die anvisierten Ausbauziele noch zeitgemäß sind oder ob es einer umfassenderen Reform des EEG bedarf, um den Ausbau erneuerbarer Energien und damit auch die Energiewende entscheidend voranzutreiben. Durch einen stringenten Monitoringprozess soll jährlich die gewünschte Geschwindigkeit des Ausbauprozesses der erneuerbaren Energien überwacht werden. Vorgesehen sind auch Instrumente, die bei Bedarf eine kurzfristige Neusteuerung ermöglichen sollen. Allerdings wurden bei der Novelle viele Fragen offengelassen und deren Klärung vertagt. So ist zeitnah eine Reform der Reform zu erwarten.