Die neue HOAI kommt

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG unvereinbar sind.

Zur Umsetzung dieses Urteils musste zunächst eine Anpassung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen erfolgen. Dieses gab bislang vor, Mindest- und Höchsthonorarsätze in der HOAI festzulegen.

Der Bundesrat hat der novellierten HOAI und dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) als Grundlage für die Verordnung am 06.11.2020 abschließend zugestimmt. Damit tritt die neue Verordnung am 01.01.2021 in Kraft.

Was wurde geändert?

Die maßgeblichen Regelungsinhalte der neuen Fassung der HOAI sollten alle Planer kennen: Die neue Verordnung sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können, es wird keine verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr geben. Auch das insoweit bisher geltende Schriftformerfordernis wurde gestrichen. Für eine wirksame Honorarvereinbarung genügt es vielmehr, wenn diese in Textform getroffen wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich, eine textliche Dokumentation (bspw. E-Mail, SMS, etc.) ist ausreichend. Die Honorarvereinbarung muss nicht gleichzeitig mit dem Vertragsschluss erfolgen, sondern kann auch vor oder nach diesem getroffen werden.

Zur Berechnung der Honorare können sich die Parteien an den in der HOAI enthaltenden unverbindlichen Honorarspannen für die jeweiligen Leistungen orientieren. Die Honorartafeln sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet. Sollte keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen werden, gilt der sog. Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Handelt es sich bei dem potenziellen Auftraggeber um einen Verbraucher, muss vor Abschluss der Honorarvereinbarung darauf hingewiesen werden, dass von den Honorartafeln abgewichen werden kann.