Zur eigenständigen Aufhebung eines laufenden Vergabeverfahrens im Rahmen der SektVO

Nachdem ein Sektorenauftraggeber europaweit ein Vergabeverfahren begann, es anschließend bezüglich einiger Lose wieder aufhob, hatte die Vergabekammer Thüringen (Beschluss vom 16.05.2019, Az.: 250 – 4003 – 10843 / 2019 – E – S – 002 – SÖM) über den Nachprüfungsantrag eines Bieters zu entscheiden.

Konkret ging es in dem entschiedenen Fall um die Durchführung von Busverkehrsleistungen als Nachauftragnehmer, die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb und in mehreren Losen vergeben werden sollten. Der spätere Antragsteller reichte zunächst ein unverbindliches Angebot für mehrere Lose ein. Im Rahmen der folgenden Verhandlungsgespräche machte der Sektorenauftraggeber deutlich, dass er den Preis für die dargebotenen Leistungen für ungewöhnlich hoch empfand. Das verbindliche Angebot des späteren Antragstellers wies dennoch den gleichen Preis aus.

Der Sektorenauftraggeber hob anschließend das Vergabeverfahren bezüglich dieser Lose auf. Er begründete diese Entscheidung damit, dass kein wirtschaftliches Angebot eingegangen sei. Daher beabsichtige er, die Leistungen selbst zu erbringen.

Gegen die Aufhebung des Verfahrens wandte sich der spätere Antragsteller zunächst erfolglos mit einer Rüge. Anschließend stellte er einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Thüringen mit dem Ziel der gerichtlichen Aufhebung der Aufhebung.

Dieses Vorhaben blieb ohne Erfolg. Die Vergabekammer vertritt die Ansicht, dass die Aufhebung des Verfahrens von § 57 S. 1 Sektorenverordnung (SektVO) gerechtfertigt sei. Nach dieser Vorschrift sei die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Eine derartige Entscheidung liege im Ermessen des Sektorenauftraggebers und setze im Rahmen dessen lediglich einen sachlichen Grund voraus, sodass die Verfahrensaufhebung nicht willkürlich erfolgen dürfe.

Die Entscheidung des Sektorenauftraggebers, die zunächst ausgeschriebenen Leistungen selbst vorzunehmen, sei in jedem Fall ein ausreichender sachlicher Grund. Immerhin erwarte der Auftraggeber dadurch eine günstigere Preisgestaltung. Zudem wäre eine Aufhebung des Verfahrens auch dadurch ausreichend begründet worden, dass das Verfahren insoweit ein unwirtschaftliches Ergebnis erzielt hätte.

Zu bemerken ist also, dass die SektVO – anders als die Vergabeverordnung – Sektorenauftraggebern weite Spielräume hinsichtlich der Beendigung von Vergabeverfahren bietet.