Praxis der Deutschen Umwelthilfe e.V. ist rechtmäßig

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) steht vielerorts unter Kritik, insbesondere wegen ihrer Abmahnpraxis. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 04.07.2019, Az.: I ZR 149/18) jedoch festgelegt, dass die Geschäftstätigkeit der DUH im Interesse der Verbraucher und nicht rechtmissbräuchlich ist.

Jedes Jahr mahnt die DUH etwa 1.500 Wettbewerbsverstöße ab – und verdient damit eine nicht ganz unbeachtliche Summe, mit der wiederum weitere Abmahn- und Prüftätigkeiten finanziert werden. Möglich macht dies die Anerkennung als Verbraucherschutzverband von dem Bundesamt für Justiz.

Ob die DUH tatsächlich deutsche Verbraucherinteressen durch die Abmahnpraxis schützt, und nicht vielmehr (wie vorgetragen) eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, hatte kürzlich der BGH zu entscheiden.

Geklagt hatte die DUH gegen einen schwäbischen Autohändler, der eine Abmahnung erhalten hatte, weil er auf seiner Internetseite nicht ordnungsgemäß über den Spritverbrauch und CO₂-Ausstoß eines Neufahrzeuges informiert hatte. Der Abmahnung beigefügt war eine Unterlassungserklärung, die den Autohändler verpflichtet hätte, für jeden weiteren Verstoß eine Strafe in Höhe von 10.000 € zu zahlen. Diese wollte er nicht unterschreiben. Daraufhin klagte die DUH und nahm den Autohändler auf Unterlassung in Anspruch.

Der beklagte Autohändler trug im Rahmen der Gerichtsverfahren vor, dass die Klage der DUH rechtsmissbräuchlich sei, da die DUH neben dem Verbraucherschutz auch andere gemeinnützige Zwecke verfolge. Insbesondere solle sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg hohe finanzielle Überschüsse erwirtschaftet haben, die sie für diverse Satzungszwecke und u.a. für die hohe Vergütung der Geschäftsführer verwendet habe.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und stellte klar, dass die DUH ausreichend und überzeugend dargelegt hätte, dass sie aus der von ihr verlangten Pauschale für Abmahnkosten keine Gewinne erziele. Zudem sei – wie vom Autohändler ebenfalls vorgetragen – nicht festzustellen, dass einer der größten Geldspender des Vereins, Toyota, gezielt bei der Verfolgung von Rechtsverstößen geschont werde. Ein Interessenkonflikt wäre daher zu verneinen.

Zudem sah der BGH nicht, dass die DUH die Abmahnungen insbesondere wegen einer Gewinnerzielungsabsicht aussprach. Auch wenn in den letzten Jahren jeweils Erträge von rund 2,5 Millionen Euro durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen erwirtschaftet wurden, sei kein Rechtsmissbrauch zu erkennen. Allein die Summe sei als Indiz nicht ausreichend. Gleiches gilt für die hohen Geschäftsführergehälter. Diese machten nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtausgaben der DUH aus.

Schließlich ist der BGH die Ansicht – wie auch die Vorinstanzen – dass die DUH jedenfalls auch Verbraucherschutzinteressen vertritt und daher zurecht als Verbraucherschutzverband anerkannt sei.