Ein zu enger Parkplatz ist mangelhaft

Dass ein Tiefgaragenstellplatz dann mangelhaft ist, wenn er zu eng bemessen ist, hat das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) kürzlich entschieden.

Der Kläger hatte von einem Bauträger eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenstellplatz erworben. Der Preis des Parkplatzes belief sich auf ca. 20.000 €. Nach Ansicht des Klägers war der Stellplatz für ihn kaum nutzbar, da er zu schmal bemessen war, um mühelos einzuparken. Tatsächlich war der Stellplatz an der engsten Stelle nur 2,50 m breit.

Im Rahmen der Beweisaufnahme habe der gerichtliche Sachverständige anhand von Parkversuchen und Berechnungen schließlich festgestellt, dass auf dem Parkplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, sofern der Fahrer vorwärts und direkt auf den Parkplatz zufahre.

Stattdessen sei folgendes Manöver notwendig, um das Fahrzeug abzustellen: Entweder fährt man 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu dem Stellplatz rückwärts oder wendet das Fahrzeug in der 6 m breiten Fahrgasse.

Das OLG entschied, dass eine derartige Vorgehensweise dem Fahrer nicht zugemutet werden könne. Daher wurde dem Kläger Recht gegeben und ein Mangel des Werkes festgestellt. So sei die vereinbarte Beschaffenheit nicht umgesetzt worden. Die Richter berücksichtigten in ihrer Entscheidung die Gesamtumstände der verkauften Wohnung. Insbesondere die Lage und der Preis ließen erwarten, dass ein Durchschnittsfahrer den Stellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassewagen in zumutbarer Weise nutzen könne.

Dass bzw. ob der Stellplatz nach den Vorgaben der Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzordnung vom 04.09.1989 errichtet wurde, sei vorliegend nicht entscheidungserheblich. Es komme allein darauf an, ob der Parkplatz seine Funktion erfülle. So lag es hier gerade nicht.

Dem Kläger wurde eine Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises zugesprochen. Begründet wurde diese Bemessung damit, dass der Stellplatz für die weit überwiegende Zahl von PKW nur eingeschränkt genutzt werden könne.