Die VOB/A wurde gänzlich überarbeitet

Wie im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen den regierenden Parteien vereinbart, wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (kurz: VOB/A) ganzheitlich geändert. Die neuen Vorschriften, welche am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, betreffen sowohl nationale als auch europaweite Vergaben von Bauleistungen.

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat die folgenden wesentlichen Änderungen erarbeitet:

Die Wertgrenzen für freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen wurden auf 100.000 € und 1.000.000 € angehoben. Die neuen Wertgrenzen gelten nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken und zunächst bis zum 31. Dezember 2021. Neu eingeführt wird ein Direktauftrag mit einer Wertgrenze von 3.000 € ohne Umsatzsteuer. Sofern die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten werden, kann eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Dabei soll jedoch zwischen den Auftraggebern gewechselt werden.

Überarbeitet – und damit an die VgV angepasst – wurden auch die Vorschriften zum Nachfordern von Unterlagen. Durch die neue Regelung ist festgelegt, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen einer Nachforderung unterliegen. Neu ist jedoch auch, dass Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen können, dass keine Unterlagen nachgefordert werden.

Eine der zentralsten Änderungen wird wohl die neu geschaffene Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sein. Auftraggeber dürfen nun frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen, sodass der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung entfällt. Zudem wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb umfassender geregelt.

Neu ist auch die Regelung zur Abgabe mehrerer Hauptangebote. Grundsätzlich können Bieter mehrere Hauptangebote abgeben, auch wenn sich diese nicht inhaltlich unterscheiden. Wichtig ist nur, dass jedes Angebot aus sich heraus zuschlagsfähig ist. Der Auftraggeber kann jedoch auch festlegen, dass je Bieter nur ein Angebot abgegeben werden darf.

Auftraggeber sind künftig verpflichtet, die Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen oder bereits in der Auftragsbekanntmachung anzugeben. Eine Gewichtung dieser Kriterien kann, muss aber nicht veröffentlicht werden. Schließlich wurde auch die Eignungsprüfung von potenziellen Bietern flexibilisiert. So kann der Auftraggeber bei einem Auftragswert von unter 10.000 € auf einzelne Angaben verzichten, sofern Art und Umfang des Auftrags dies rechtfertigen. Weiter wird nun festgelegt, dass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet werden kann, wenn der Auftraggeber diese bereits vorliegen hat.