Vollstreckung und Rechtssicherheit im Falle eines „No-Deal“-Brexits

Der „Exit Day“ rückt immer näher – dennoch ist nicht klar, wie nach dem 29. März 2019 rechtskräftige Urteile, die grenzüberschreitende Streitigkeiten regeln, durchgesetzt werden sollen.

Die Europäische Kommission hat in ihrer „Notice to Stakeholders, Withdrawal of the United Kingdom and EU rules in the field of Civil Justice and Private International Law” (EC-Notice) auch Regelungen für den Fall eines „No-Deal“-Brexits getroffen. Ab dem 30. März 2019 wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat. Dies hat unter anderem Folgen für die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sowie für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen.

In der EC-Notice führt die EU-Kommission aus, dass die bisher angewandten EU-Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit bei nach dem Austrittsdatum eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht mehr gelten sollen, wenn die beklagte Person im Vereinigten Königreich ansässig ist.

Auch die Vorschriften, die die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen innerhalb der EU regeln, würden im Falle eines „No-Deal“-Brexits nicht mehr gelten – ganz egal, wann die Gerichtsentscheidung getroffen oder ob bereits mit der Vollstreckung des Urteils begonnen wurde.

Außerdem enthält das EU-Recht Regelungen zur grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, die zukünftig in Verbindung mit dem Vereinigten Königreich nicht mehr angewendet werden können. Wie also beispielsweise eine grenzüberschreitende Beweisaufnahme gestaltet oder die EU-weite Zustellung von Dokumenten realisiert werden soll, steht momentan noch in den Sternen.

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt jedoch, ab dem 1. April 2019 dem Haager Gerichtsstandsvereinbarungs-Übereinkommen von 2005 als Vertragspartei beizutreten. Damit wird erreicht, dass zumindest Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Kaufleuten auf dem Gebiet des Zivilrechts grenzüberschreitend anerkannt werden. Zudem bleibt das Vereinigte Königreich Teil des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen). Zu empfehlen ist daher, durch eine Schiedsklausel oder eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung Rechtssicherheit zu erreichen.