Auch Architekten müssen das Widerrufsrecht beachten

Der Verbraucherschutz ist in Deutschland in den letzten Jahren immer wichtiger geworden. Zahlreiche Vorschriften, die in den meisten Fällen auf Richtlinien der EU fußen, wurden in das BGB aufgenommen. Dass auch für Architektenverträge – im Gegensatz zu manchen Bauverträgen – das Widerrufsrecht gilt, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (vom 17.07.2018, Az.: 10 U 143/17).

Hintergrund der Entscheidung war eine Beauftragung eines Architekten zur Erbringung von Planungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer Einladung zu einem Abendessen erfolgte. Am darauffolgenden Tag bestätigte der Verbraucher dem Architekten nochmals die Auftragserteilung während einer gemeinsamen Autofahrt zum maßgeblichen Baugrundstück.

Der Architekt führte anschließend diverse Planungsleistungen durch. Etwa zehn Monate nach der Auftragserteilung berief sich der Verbraucher darauf, dass vorliegend kein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen sei. Der Architekt machte daraufhin das Honorar für die erbrachten Planungsleistungen gerichtlich geltend – jedoch ohne Erfolg.

Die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart sahen in der Mitteilung des Verbrauchers einen wirksamen Widerruf des Planungsvertrages. Da der Architekt nicht die Errichtung des Gebäudes schulde – sondern eben dessen Planung – sei dieser Vertragstyp nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen. Der Verbraucher konnte sich daher rechtmäßig auf sein Widerrufsrecht berufen, immerhin wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen.

In der Regel muss dieses Widerrufsrecht jedoch innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Da der Architekt den Verbraucher allerdings nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte, war die erweiterte Frist von 12 Monaten und 14 Tagen maßgeblich. Der Widerruf konnte daher ohne Hindernisse auch noch zehn Monate nach Beauftragung erklärt werden. Folge dieses Widerrufs ist, dass kein wirksames Vertragsverhältnis mehr vorliegt, auf dessen Basis der Architekt seinen Honoraranspruch stützen konnte. Auch ein Wertersatz für die bisher erbrachten Leistungen konnte der Architekt nicht verlangen, da ein solcher Anspruch eine wirksame Widerrufsbelehrung voraussetze.