Rechtsprechungsänderung zur fiktiven Schadensberechnung zum Nachteil Vieler

Eines der juristischen Highlights (oder Lowlights) des vergangenen Jahres ist definitiv die BGH-Entscheidung vom 22.02.2018 (Az.: VII ZR 46/17). Das oberste deutsche Zivilgericht gibt mit dieser Entscheidung nämlich seine ständige Rechtsprechung zur Berechnung fiktiver Schäden auf, was insbesondere für die Baubranche, Architekten und Ingenieure Auswirkungen haben wird.

In Zukunft (dies gilt für Bauverträge, die nach dem 01.02.2002 geschlossen wurden) wird es im privaten Baurecht keine fiktiven Schadensbemessungen anhand von gutachterlichen Berechnungen von Mängelbeseitigungskosten mehr geben. Dies hat zur Konsequenz, dass Besteller geltend gemachte Mängel zunächst beseitigen lassen müssen, um einen entsprechenden Schadensersatz vom Vertragspartner einfordern zu können. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der Mangel an sich nicht mehr als Schaden zu bewerten sei. Um eine Überkompensation, die aufgrund der fiktiven Schadensberechnung vielfach entstanden sei, zu vermeiden, sei die Schadensberechnung nur aufgrund tatsächlich erbrachter Aufwendungen zur Mängelbeseitigung vorzunehmen. Dabei sei eine Vorfinanzierung nicht zwingend notwendig. Möglich sei auch, die Zahlung eines Vorschusses zu verlangen.

Wird der Mangel nicht beseitigt, kann ein Vermögensschaden aber dennoch nach den allgemein gültigen Regeln im Schadensrecht ermittelt werden. So ist es beispielsweise nach wie vor möglich, die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der geschaffenen Sache ohne Mangel und ihrem Wert mit Mangel, als Schaden geltend zu machen. Nachweisprobleme sind bei dieser Methode jedoch vorprogrammiert.